Der Umfang der zur Verfügung gestellten technischen Pflegehilfsmittel richtet sich nach dem Bedarf, den der Pflegebedürftige tatsächlich hat und natürlich danach, was durch ihn oder die pflegenden Personen beantragt wurde. Im Normalfall ist es so, dass die genehmigten technischen Pflegehilfsmittel dann als Leihgabe erfolgen und im Anschluss zurückgegeben werden müssen. Dieses Vorgehen ist üblich und praktikabel. Die wenigsten werden technischen Pflegehilfsmittel irgendwo lagern wollen, wenn kein Pflegebedarf mehr besteht. Der Zeitraum bemisst sich an verschiedenen Faktoren. Zum einen wird danach entschieden, wie lange das technische Pflegehilfsmittel nötig ist, zum anderen wird auch hier wieder auf die Angaben im Antrag geschaut. Für Pflegebedürftige und Pflegende ist es immer von Vorteil, sich bei der Beantragung technischer Pflegehilfsmittel an Beratungsstellen zu wenden und sich für die Beantragung professionelle Hilfe zu holen. So können Sie sichergehen, alle Chancen genutzt zu haben und die maximal mögliche Unterstützung zu erhalten.
Wie bereits erwähnt, werden die technischen Pflegehilfsmittel in der Regel verliehen und bei Wegfall des Pflegebedarfs wieder abgegeben. Wollen Sie eigene Hilfsmittel haben, die Sie nicht zurückgeben müssen, ist das über die Kranken- und Pflegekassen im Normalfall nicht ohne weiteres möglich. In diesem Fall werden Sie die Kosten für die technischen Pflegehilfsmittel in der Pflege komplett selbst übernehmen müssen. Eine Kostenübernahme durch die Kassen ist dennoch nicht vollends ausgeschlossen. Wenn zwingende Gründe für die dauerhafte Überlassung der genehmigten Geräte sprechen, kann diese bei den zuständigen Stellen beantragt werden.
Wer technische Pflegehilfsmittel oder generelle Hilfsmittel beantragen
Wer generelle oder technische Pflegehilfsmittel beantragen möchte, wird schnell merken, dass dazu ein Pflegegrad nötig ist, denn dieser wird im Antrag abgefragt. Die technische Pflegehilfsmittel können genehmigt werden, wenn eine pflegebedürftige Person sich in häuslicher Pflege befindet und einen der folgenden Pflegegrade zugesprochen bekommen hat. Die Prüfung der Pflegegradvoraussetzungen erfolgen durch einen Gutachter der Pflegekasse, der Punkte ermittelt und anhand derer den Pflegegrad bestimmt. Geprüft werden die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen in Sachen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Probleme, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen, Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakt.
Für eine Zuordnung des Pflegegrad 1 muss eine Punktzahl zwischen 12,5 und 26,9 Punkten erreicht werden. Die pflegebedürftige Person ist hier noch größtenteils selbstständig und versorgt sich im Grunde allein. Im Haushalt oder im sonstigen Alltag wird wenig Hilfe benötigt. Es besteht schon bei Pflegegrad 1 ein Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis und dem Hilfsmittelkatalog der Kassen. Ein Hausnotrufsystem wird als technisches Pflegehilfsmittel mit 25,50 EUR monatlich bezuschusst.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ist eine der Voraussetzungen für den Pflegegrad 2. Hier muss beispielsweise bei der Körperpflege unterstützt werden. Im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden beim Pflegegrad 2 Punkte zwischen 27 und unter 47,5 vergeben. Technische Hilfsmittel in der Pflege werden auch hier beispielsweise in Form eines Hausnotrufs unterstützt, dessen Installation mit einmalig 10,49 EUR finanziert wird. Für den monatlichen Betrieb des Notrufs kann der Pflegebedürftige mit 25,50 EUR im Monat unterstützt werden.
Für einen Pflegegrad 3 prüft der Medizinische Dienst der Pflegekasse die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen und schreibt diesem eine Punktzahl zwischen 47,5 bis zu unter 70 Punkten zu. In diesem Pflegegrad liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Technische Hilfsmittel können natürlich auch im Pflegegrad 3 bei der Pflegekasse beantragt werden. Problemlos ist hier, wie bei den Pflegegraden 1-2, auch wieder der Hausnotruf, der einen Zuschuss zur Installation (10,46 EUR) und zum monatlichen Betrieb (25,50 EUR) erhält.
Wer in seiner Selbstständigkeit schwerst beeinträchtigt ist, erhält nach einer Begutachtung zwischen 70 und bis zu unter 90 Punkte durch den MD (Medizinischen Dienst). Im Pflegegrad 4 erhalten die Pflegebedürftigen die gleichen Zuschüsse für einen Hausnotruf wie die Pflegegrade 1-3, außerdem ist die Beantragung weiterer technischer Pflegehilfsmittel gemäß des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV (Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung) möglich.
Der höchste Pflegegrad ist der 5. Er ermöglicht die maximale Anzahl an Leistungen der Pflegeversicherung, da Betroffene unter schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit leiden und deshalb besondere Anforderungen an die Pflegenden gestellt werden. Die Punktzahl gemäß NBA beträgt in diesem Grad 90 bis 100 Punkte und wird in der Regel vergeben an Intensivpflegebedürftige, mehrfach Erkrankte und Menschen mit Behinderungen, die überhaupt nicht mehr in der Lage sind, sich ohne die Hilfe anderer zu versorgen.
Im Normalfall werden genehmigte technische Hilfsmittel leihweise vergeben. Sie werden diese dann in der üblichen standardisierten Ausstattung erhalten. Der ein oder andere mag den trüben Pflegealltag wohl mit einer individuellen Ausführung etwas bunter gestalten wollen. Wird jedoch eine extra Anfertigung nötig, dann ist dies in der Regel selbst zu finanzieren. Das gilt für alle Sonderwünsche, die eventuell anfallen. Egal ob Farbe, Stoffe oder Beschaffenheit. Wenn Sie technische Pflegehilfsmittel ordern möchten, die etwas Besonderes sind, sollten Sie damit rechnen, diese selbst finanzieren zu müssen.
Solange Sie sich für die Standardausstattung von technischen Pflegehilfsmitteln entscheiden, gibt es eine festgelegte Zuzahlungshöhe, die maximal entrichtet werden muss. Diese beträgt 10 %, ist allerdings gedeckelt bei 25 EUR pro Hilfsmittel. Wenn eine bestimmte Belastungsgrenze erreicht ist, können Pflegebedürftige von erneuten Zuzahlungen befreit werden. Bei denjenigen, die sowieso schon bei der für sie zuständigen Krankenkasse von diesen Befreiungen profitieren, wirkt sich dies auch auf die Zuzahlung zu technischen Hilfsmitteln aus. Denn wer bereits zuzahlungsfrei gestellt ist, muss auch der Pflegekasse gegenüber keine Zuzahlungen leisten. Verfügbare technische Pflegehilfsmittel können Sie jederzeit im Pflegehilfsmittelverzeichnis einsehen und schon einmal prüfen, welche für Sie in Frage kommen und was Sie gebrauchen könnten.
Die Erstbegutachtung einer Pflegebedürftigkeit findet durch einen vom Medizinischen Dienst oder von der Pflegekasse beauftragten Gutachter statt. Dieser wird dann am Ende eine konkrete Empfehlung aussprechen und mitteilen, welche Versorgung mit Hilfsmitteln oder technischen Pflegehilfsmitteln stattzufinden hat. Wenn die empfohlenen Hilfsmittel den in § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) angegebenen Zielen dienen, ist die Empfehlung direkt als ein Antrag auf die Gewährung der Leistung anzusehen. Ein Besuch im nächstgelegenen Sanitätshaus ist bei einem unmittelbaren Bedarf an entsprechenden Hilfsmitteln immer eine gute Idee. Dort arbeiten Profis, die Ihnen nicht nur bei der Auswahl des richtigen Produkts, sondern auch bei der notwendigen Antragstellung behilflich sind.
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