Voraussetzung für die Pflegestufe 3 ist ein Gutachter des sogenannten medizinischen Dienstes, der im Begutachtungsverfahren oben genannte Mindestpunktzahl erreicht hat. Die Experten bewerten die Bewerber anhand der nachfolgenden Aspekte:
– Mobilität
– kognitive Fähigkeiten
– Verhaltensprobleme und psychische Gesundheit
– Selbstfürsorge
– selbstständige Bewältigung der Krankheit
– Aufbau von Routinen und soziale Kontakte
Anhand der nachfolgenden Kriterien können Sie als Versicherter, aber auch Sie als Angehöriger eine erste persönliche Einstufung vornehmen, die später anhand des Gutachters festgestellt wird.
Mobilität: Wie selbstständig ist der Betroffene und wie gut ist er in der Lage, seine Bewegungen zu verändern?
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Ist der Betroffene in der Lage, sich im Alltag zeitlich und räumlich zurechtzufinden? Kann er eigene Entscheidungen treffen und trotzdem die Bedürfnisse benennen und mitteilen?
Probleme mit dem Verhalten und der psychischen Gesundheit: Wie oft benötigt die Person Hilfe bei psychischen Problemen wie aggressivem Verhalten oder Angstzuständen?
Selbstfürsorge: Wie selbstständig ist eine Person. Schafft sie es, sich jeden Tag zu waschen oder zu pflegen?
Selbstständiges Verhalten und Bewältigung der Bedürfnisse und Belastungen durch die Krankheit oder Behandlung: Welche Hilfe benötigt der Antragsteller, um mit der Krankheit und der Behandlung zurechtzukommen, etwa Hilfe beim Waschen oder beim Wechseln von Verbänden?
Aufbau von Alltagsroutinen und sozialen Kontakten: Wie selbstständig ist der Versicherte bei der Planung von Tagesabläufen oder der Pflege von Kontakten?
Bei der Benotung vergeben die Gutachter für jede Einheit Punkte, die dann benotet und zusammengezählt werden. Wenn die Gesamtpunktzahl die Anforderungen für Stufe 3 erfüllt, teilt die Krankenkasse dem Versicherten mit, dass dieser die vollumfänglichen Leistungen aus dem Pflegegrad 3 erhält.
Pflegeunterlagen werden von vielen Pflegekräften zur Vorbereitung auf Begutachtungstermine verwendet. Dies ist eine Vertragsvorlage, die Sie verwenden können, um den Unterstützungsbedarf Ihres Angehörigen zu dokumentieren. Dieses Dokument können Sie dem Gutachter bei der Begutachtung vorlegen. So kann dieser Ihren Pflegebedarf ermitteln und Ihre Chancen erhöhen, die richtige Pflegestufe und die richtigen Dienstleistungen zu erhalten und Sie für Kurzzeitpflege oder Langzeitpflege einstufen.
Die Pflegegrad 3 Geldleistung ist entscheidend, denn damit wissen Sie, wie viel Geld Ihnen aus der Versicherungsleistung tatsächlich zusteht. Das Pflegegeld für den 3. Pflegegrad beträgt im Monat 545 Euro. Zusätzlich gibt es weitere Leistungen, die für die Pflegestufe wesentlich sind.
– Verhinderungspflege: jährlich 1.612 Euro
– Tages- und Nachtpflege: monatlich 1.298 Euro
– Pflegesachleistung: monatlich 1.363 Euro
– Kurzzeitpflege: jährlich 1.774 Euro
– Vollstationäre Pflege: monatlich 1.262 Euro
Zusätzlich:
Betreuungsgeld und Entlastungsleistungen: monatlich 125 Euro
Für Pflegehilfsmittel: monatlich 40 Euro
Für Hausnotruf: monatlich 25,50 Euro
Wohnraum:
Wohnraumanpassung: einmalig bis 4.000 Euro
Wohngruppenzuschuss: monatlich 214 Euro
Nach den anerkannten Pflegestandards liegen die monatlichen Kosten für Pflegebedürftige aus dem 3. Grad bei 1.363 Euro für die Pflegesachleistung in einer ambulanten Pflegeeinrichtung. Darüber hinaus finden sich genannte Kombinationen aus Geld- und Sachleistungen wie folgt:
Das Betreuungsgeld kann immer dann mit dem Pflegegeld kombiniert werden, wenn die zu pflegende Person nicht nur von Angehörigen, sondern auch von ambulanten Pflegediensten betreut wird. Der Versicherte erhält dann nicht mehr das volle Pflegegeld, sondern nur noch ein anteiliges Geld für die Pflege. Dabei gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld wird im Verhältnis zu den verbrauchten Sachleistungen gekürzt.
Die Pflegesätze für die Tages- und Nachtpflege orientieren sich an ambulanten Leistungen. Für die Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung erhalten die Pflegebedürftigen 1.298 Euro pro Monat.
Benötigt eine pflege- und betreuungsbedürftige Person nach der Aufnahme in ein Pflegeheim auch für kurze Zeit eine qualifizierte Betreuung, etwa in einem Pflegeheim, erhält sie für bis zu 28 Tage im Jahr bis zu 1.774 Euro Unterstützung von der Pflegekasse.
Wie bei der häuslichen Pflege haben auch Pflegebedürftige der Stufe 3 Anspruch auf Medikamente und Zuschüsse. Pflegebedürftige erhalten die folgenden medizinischen und pflegerischen Leistungen:
– Technische Pflegehilfe wie zum Beispiel Hausnotrufsystem für 25,50 Euro pro Monat.
– Verbrauchszuschuss von bis zu 40 Euro monatlich, etwa für Matratzenauflagen, -Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel.
– Unterstützung bei der Anpassung des Wohnraums an die 3. Pflegestufe.
Die Pflegekasse unterstützt auch alle Maßnahmen zur Regelung der Barrierefreiheit von Wohnräumen, das Anheben und Absenken von Treppen, den Umbau einer Badewanne in eine Dusche oder andere barrierefreie Maßnahmen in der Wohnung. Die Unterstützung kann verlängert werden oder es werden bei Bedarf mehrere Hilfen angeboten.
Seit Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige der Stufe 3 in Pflegeheimen 1.262 Euro pro Monat. Neben den Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege haben sich zum 1. Januar 2017 auch die Bewohnerbeiträge geändert. Die individuellen Pflegebeiträge steigen nicht mehr wie bisher bei erhöhter Pflegebedürftigkeit und Pflegestufe, sondern bleiben für die Gesamtbevölkerung gleich. Allerdings gibt es nach wie vor Unterschiede zwischen den Pflegeheimen, da nicht alle Pflegeheime die gleichen Entgelte verlangen. Neben den Eigenbeiträgen für die Pflege müssen die Bewohner auch für ihre Unterkunft, Verpflegung und anteilige Beiträge selbst aufkommen.
Der einrichtungseinheitliche Anteil ist für viele oft irreführend, denn dieser ist nicht auf den Eigenanteil des Bewohners bezogen. Vielmehr bezieht sich der Anteil auf die pflegebedingten Ausgaben, die allen Pflegeheimbewohnern nach Abzug der Krankenversicherungsleistungen zustehen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten werden separat berechnet und variieren je nach Bewohner, zum Beispiel nach Zimmergröße.
Seit der Pflegereform 2017 ist die aufgewendete Zeit nicht mehr entscheidend für den jeweiligen Pflegegrad und wird auch nicht mehr danach berechnet. Wenn Sie ein Pflegegutachten benötigten, einen Angehörigen zu Hause pflegten, waren folgende Aufzeichnungen wesentlich für die Berechnungsgrundlage:
Körperpflege: Baden, Waschen, Mund- und Zahnpflege, Körperpflege, Gesichtspflege
Ernährung: Kochen in mundgerechten Portionen, Einkauf etc.
Entleerung: Urinieren, Stuhlgang, Kleidung ordnen etc.
Mobilität: Aufstehen und Zubettgehen, Treppensteigen, An- und Umkleiden etc.
Wer am 1. Januar 2017 eine anerkannte Pflegestufe hat, wechselt automatisch in den neuen Pflegegrad und erhält alle bisherigen Leistungen. Die Pflegestufen 2 und 1 wechseln in den Grad 3. Die Pflegeversicherung ordnet Menschen, die in der Stufe 2 pflegebedürftig sind, automatisch der 3. Stufe zu. Menschen mit Demenz, die bisher Pflegestufe 1 erhalten haben und körperlich pflegebedürftig sind, werden ebenfalls automatisch dem Grad 3 zugeordnet. Das neue Gesetz von 2017 hat demnach niemanden schlechter gestellt. Im Gegenteil, es ordnet automatisch höheren Pflegraden zu.
Bestätigt der Gutachter die Stufe 3 des Versicherten, bedeutet dies “schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit”. Doch was bedeutet im Fall einer Demenz? Wie beeinträchtigt ist der Pflegebedürftige und welche Voraussetzungen gibt es für den 3. Pflegegrad? Hier ein praktisches Beispiel:
Frau Jansen ist 79 Jahre alt. Sie leidet seit zehn Jahren an Altersdemenz, welche mittlerweile in einem fortgeschrittenen Stadium ist. Mit dem Ausbruch Krankheit ist sie auch in eine Depression gefallen. Ihre Tochter hat sie in all den Jahren lange Zeit täglich unterstützt, doch jetzt ist sie dazu nicht mehr in der Lage. Frau Jansens Demenz schränkt nicht nur ihr geistiges Verständnis, sondern mit zunehmendem Alter auch die Mobilität ein. Erst konnte sie sich noch gut an Bewegungsabläufe erinnern, doch jetzt fällt es ihr immer schwerer, im Alltag zurechtzukommen. Ihre Wohnung befindet sich im zweiten Stock und auch sonst benötigt sie Hilfe beim Treppensteigen. Außerdem hat sie Schwierigkeiten, morgens aus dem Bett zu kommen und ist durch die fortgeschrittene Altersdemenz oft verwirrt.
Der Gutachter hat Frau Jansen in zuvor genannten Rubriken benotet, darunter Mobilität, Selbstfürsorge usw. Im Anschluss werden die Punkte zusammengezählt und Frau Jansen dem Pflegegrad zugeordnet.
Hat ein Patient wie Frau Jansen Demenz und aufgrund dessen Schwierigkeiten im Bereich Mobilität, wird dieser mit einem höheren Punktesystem, zum Beispiel 7,5 Punkten bewertet. Im Bereich der Selbstfürsorge und Selbstversorgung werden unterschiedliche Kriterien gewichtet. Zum einen kann Frau Jansen tägliche Bewegungen ausüben, doch fehlt die Erinnerung, ist sie unsicher und verwirrt. Durch den unkontrollierbaren Einschnitt der Demenzerkrankung in den Alltag wird der Patient in diesem Bereich einer höheren Punkteanzahl zugeordnet. So wird auch mit den restlichen Kriterien verfahren, um am Ende ein eindeutiges Ergebnis für die Einordnung in den 3. Pflegegrad zu erhalten. Im Anschluss bekommt der Patient ein Pflegegeld in der Höhe von 545 Euro pro Monat. Das Verfahren zur Beurteilung der verbliebenen Selbstständigkeit des Versicherten ist komplex. Einen detaillierten Überblick über die Punkteverteilung und die Gewichtungskriterien in den jeweiligen Bereichen gibt der jeweilige Gutachter.
Sie müssen planen, um für den Ernstfall vorbereitet zu sein. Wenn Sie selbst den Bedarf einer Pflegeleistung haben, kontaktieren Sie einen Gutachter und lassen Sie sich nach genanntem Schema benoten. Die Einstufung ist wesentlich für die Geldleistungen, die sie in der weiteren Pflege erfahren. Zusätzlich zu genannten Leistungen haben Sie Anspruch auf Unterstützung in unterschiedlichen Bereichen des Alltags. Wenn Sie einen neuen Wohnraum benötigen oder ihren Aktuellen entsprechend umbauen müssen, können Sie die Geldleistungen aus der Stufe 3 ebenso unterstützen. Darüber hinaus ist es für Angehörige wichtig, Teil der Beantragung auf Pflegeleistung in Stufe 3 zu sein. Damit Sie keine wichtigen Kriterien übersehen und der Angehörige nicht allein ist, gilt das 4-Augen-Prinzip.
Erarbeiten Sie gemeinsam ein Konzept für den Gutachter, damit Sie diesem die Prüfung weitgehend abnehmen. Je besser Sie vorbereitet sind, umso einfacher ist es für den Gutachter, Sie in die richtige Pflegestufe einzuordnen. Geduld ist das Maß der Dinge. Seien Sie für alle Fälle gefasst und geben Sie Ihrem Angehörigen, der Hilfe benötigt Zeit und Raum, um sich auf das neue Umfeld einzustehen. Mit den richtigen Bezügen und Leistungen wird der Alltag im Pflegefall um ein Vielfaches leichter werden.
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