Der Umfang der zur Verfügung gestellten technischen Pflegehilfsmittel richtet sich nach dem Bedarf, den der Pflegebedürftige tatsächlich hat und natürlich danach, was durch ihn oder die pflegenden Personen beantragt wurde. Im Normalfall ist es so, dass die genehmigten technischen Pflegehilfsmittel dann als Leihgabe erfolgen und im Anschluss zurückgegeben werden müssen. Dieses Vorgehen ist üblich und praktikabel. Die wenigsten werden technischen Pflegehilfsmittel irgendwo lagern wollen, wenn kein Pflegebedarf mehr besteht. Der Zeitraum bemisst sich an verschiedenen Faktoren. Zum einen wird danach entschieden, wie lange das technische Pflegehilfsmittel nötig ist, zum anderen wird auch hier wieder auf die Angaben im Antrag geschaut. Für Pflegebedürftige und Pflegende ist es immer von Vorteil, sich bei der Beantragung technischer Pflegehilfsmittel an Beratungsstellen zu wenden und sich für die Beantragung professionelle Hilfe zu holen. So können Sie sichergehen, alle Chancen genutzt zu haben und die maximal mögliche Unterstützung zu erhalten.
Wie bereits erwähnt, werden die technischen Pflegehilfsmittel in der Regel verliehen und bei Wegfall des Pflegebedarfs wieder abgegeben. Wollen Sie eigene Hilfsmittel haben, die Sie nicht zurückgeben müssen, ist das über die Kranken- und Pflegekassen im Normalfall nicht ohne weiteres möglich. In diesem Fall werden Sie die Kosten für die technischen Pflegehilfsmittel in der Pflege komplett selbst übernehmen müssen. Eine Kostenübernahme durch die Kassen ist dennoch nicht vollends ausgeschlossen. Wenn zwingende Gründe für die dauerhafte Überlassung der genehmigten Geräte sprechen, kann diese bei den zuständigen Stellen beantragt werden.
Welche Rolle spielen die Kranken- und Pflegekassen bei der Auswahl der technischen Pflegehilfsmittel?
Leider ist es nicht so, dass Sie sich selbst informieren und dann die bestmöglichen technischen Pflegehilfsmittel aussuchen können. Sie sind hier auf die Produkte angewiesen, die Ihnen von der gesetzlichen Kranken- oder Pflegekasse angeboten werden. Um herauszufinden, welche technischen Pflegehilfsmittel in Frage kommen, recherchieren Sie am besten im Hilfsmittelverzeichnis. Hier haben Sie natürlich auch die Möglichkeit, zu schauen, welche Hilfsmittel für Ihren individuellen Bedarf geeignet sind. So haben Sie zumindest einen kleinen Überblick. Am Ende definieren jedoch die Kassen, was den Pflegebedürftigen bzw. den Pflegenden zusteht und aufgrund dessen dann genehmigt wird.
Der Zusammenhang von technischen Pflegehilfsmittel und Pflegegrad
Wer technische Pflegehilfsmittel oder generelle Hilfsmittel beantragen
Wer generelle oder technische Pflegehilfsmittel beantragen möchte, wird schnell merken, dass dazu ein Pflegegrad nötig ist, denn dieser wird im Antrag abgefragt. Die technische Pflegehilfsmittel können genehmigt werden, wenn eine pflegebedürftige Person sich in häuslicher Pflege befindet und einen der folgenden Pflegegrade zugesprochen bekommen hat. Die Prüfung der Pflegegradvoraussetzungen erfolgen durch einen Gutachter der Pflegekasse, der Punkte ermittelt und anhand derer den Pflegegrad bestimmt. Geprüft werden die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen in Sachen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Probleme, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen, Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakt.
technische Pflegehilfsmittel bei: Pflegegrad 1
Für eine Zuordnung des Pflegegrad 1 muss eine Punktzahl zwischen 12,5 und 26,9 Punkten erreicht werden. Die pflegebedürftige Person ist hier noch größtenteils selbstständig und versorgt sich im Grunde allein. Im Haushalt oder im sonstigen Alltag wird wenig Hilfe benötigt. Es besteht schon bei Pflegegrad 1 ein Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis und dem Hilfsmittelkatalog der Kassen. Ein Hausnotrufsystem wird als technisches Pflegehilfsmittel mit 25,50 EUR monatlich bezuschusst.
technische Pflegehilfsmittel bei: Pflegegrad 2
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ist eine der Voraussetzungen für den Pflegegrad 2. Hier muss beispielsweise bei der Körperpflege unterstützt werden. Im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden beim Pflegegrad 2 Punkte zwischen 27 und unter 47,5 vergeben. Technische Hilfsmittel in der Pflege werden auch hier beispielsweise in Form eines Hausnotrufs unterstützt, dessen Installation mit einmalig 10,49 EUR finanziert wird. Für den monatlichen Betrieb des Notrufs kann der Pflegebedürftige mit 25,50 EUR im Monat unterstützt werden.
technische Pflegehilfsmittel bei: Pflegegrad 3
Für einen Pflegegrad 3 prüft der Medizinische Dienst der Pflegekasse die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen und schreibt diesem eine Punktzahl zwischen 47,5 bis zu unter 70 Punkten zu. In diesem Pflegegrad liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Technische Hilfsmittel können natürlich auch im Pflegegrad 3 bei der Pflegekasse beantragt werden. Problemlos ist hier, wie bei den Pflegegraden 1-2, auch wieder der Hausnotruf, der einen Zuschuss zur Installation (10,46 EUR) und zum monatlichen Betrieb (25,50 EUR) erhält.
technische Pflegehilfsmittel bei: Pflegegrad 4
Wer in seiner Selbstständigkeit schwerst beeinträchtigt ist, erhält nach einer Begutachtung zwischen 70 und bis zu unter 90 Punkte durch den MD (Medizinischen Dienst). Im Pflegegrad 4 erhalten die Pflegebedürftigen die gleichen Zuschüsse für einen Hausnotruf wie die Pflegegrade 1-3, außerdem ist die Beantragung weiterer technischer Pflegehilfsmittel gemäß des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV (Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung) möglich.
technische Pflegehilfsmittel bei: Pflegegrad 5
Der höchste Pflegegrad ist der 5. Er ermöglicht die maximale Anzahl an Leistungen der Pflegeversicherung, da Betroffene unter schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit leiden und deshalb besondere Anforderungen an die Pflegenden gestellt werden. Die Punktzahl gemäß NBA beträgt in diesem Grad 90 bis 100 Punkte und wird in der Regel vergeben an Intensivpflegebedürftige, mehrfach Erkrankte und Menschen mit Behinderungen, die überhaupt nicht mehr in der Lage sind, sich ohne die Hilfe anderer zu versorgen.
Wie sieht die Finanzierung technischer Pflegehilfsmittel aus?
Im Normalfall werden genehmigte technische Hilfsmittel leihweise vergeben. Sie werden diese dann in der üblichen standardisierten Ausstattung erhalten. Der ein oder andere mag den trüben Pflegealltag wohl mit einer individuellen Ausführung etwas bunter gestalten wollen. Wird jedoch eine extra Anfertigung nötig, dann ist dies in der Regel selbst zu finanzieren. Das gilt für alle Sonderwünsche, die eventuell anfallen. Egal ob Farbe, Stoffe oder Beschaffenheit. Wenn Sie technische Pflegehilfsmittel ordern möchten, die etwas Besonderes sind, sollten Sie damit rechnen, diese selbst finanzieren zu müssen.
Solange Sie sich für die Standardausstattung von technischen Pflegehilfsmitteln entscheiden, gibt es eine festgelegte Zuzahlungshöhe, die maximal entrichtet werden muss. Diese beträgt 10 %, ist allerdings gedeckelt bei 25 EUR pro Hilfsmittel. Wenn eine bestimmte Belastungsgrenze erreicht ist, können Pflegebedürftige von erneuten Zuzahlungen befreit werden. Bei denjenigen, die sowieso schon bei der für sie zuständigen Krankenkasse von diesen Befreiungen profitieren, wirkt sich dies auch auf die Zuzahlung zu technischen Hilfsmitteln aus. Denn wer bereits zuzahlungsfrei gestellt ist, muss auch der Pflegekasse gegenüber keine Zuzahlungen leisten. Verfügbare technische Pflegehilfsmittel können Sie jederzeit im Pflegehilfsmittelverzeichnis einsehen und schon einmal prüfen, welche für Sie in Frage kommen und was Sie gebrauchen könnten.
Produktgruppen der technischen Pflegehilfsmittel
Gemäß dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen werden die technischen Hilfsmittel in verschiedene Produktgruppen und die entsprechenden Produkte unterteilt. Diese Gruppen 50 bis 53 werden je nach Art der Pflege für die sie verwendet werden, unterschieden. Die in den Gruppen genannten Hilfsmittel sind solche, für die dann die Kassen in der Leistungspflicht stehen.
Produktgruppe 50
Unter Gruppe 50 fallen alle technische Pflegehilfsmittel, die grundsätzlich zu einer Pflegeerleichterung nützlich sind. Die Produkte dienen beispielsweise dazu, Pflegende zu unterstützen, in dem Betten beispielsweise hoch- und runtergefahren werden können oder Tische mit Rollen ausgestattet sind und so verschoben werden können. Zu den in dieser Gruppe erfassten Produkten gehören sowohl Pflegebetten, deren Zubehör, Pflegebettzurichtungen und Pflegebetttische, als auch Pflegeliegestühle. Das wohl mit am meisten genutzte Hilfsmittel dieser Gruppe ist außerdem der Treppenlift.
Technisches Pflegehilfsmittel: das Krankenbett vs. Pflegebett
Im Grunde gibt es keinen Unterschied zwischen dem Krankenbett und dem Pflegebett. Die beiden unterscheiden sich lediglich in der Art der Finanzierung. Während das Krankenbett vollumfänglich von der Krankenkasse finanziert wird, erfolgt die Kostenerstattung beim Pflegebett über die Pflegeversicherung, insofern der dafür notwendige Pflegegrad festgestellt wurde. Der Antrag auf Kostenübernahme kann bei beiden Kassen eingereicht werden. Sollten ihn beide ablehnen, haben Sie eine Frist von 4 Wochen, um gegen die Ablehnung zu widersprechen.
Technisches Pflegehilfsmittel: der Bettlifter
Wenigen ist der Bettlifter bekannt und doch ist er inzwischen eine gängige Alternative zum Kranken- oder Pflegebett. Er wird zusätzlich am handelsüblichen Bett befestigt und kann eine wertvolle Hilfe beim Wechseln der Position des Pflegebedürftigen oder beim Anheben sein. Unterschieden wird hier zwischen einer elektrischen Variante und der reinen Hebehilfe. Der elektrisch betriebene Lift hebt die Person komplett allein und wird nur per Steuerung bedient. Die Hebehilfe dient dem Pflegenden nur als Unterstützung. Welches technisches Pflegehilfsmittel gewählt wird hängt vom persönlichen Bedarf des Pflegenden und des Pflegebedürftigen ab. Hier spielen die körperlichen Verfassungen aller Beteiligten eine große Rolle.
Technisches Pflegehilfsmittel: der Treppenlift
Ob eine Treppe ins Obergeschoss oder wenige Stufen zu einem erhöhten Bereich, dank Treppenlift haben viele Menschen die Möglichkeit, in ihrem Zuhause mobil zu bleiben, selbst wenn sie keine Treppen mehr steigen können. Die verfügbaren Modelle sind fast ebenso divers wie die Treppen, die sie zu überwinden helfen. Es gibt mittlerweile Stehlifte, Rollstuhllifte, sogar Außenlifte und die klassischen Sitzlifte, die der ein oder andere aus der Werbung kennt. Als wohnumfeldverbessernde Maßnahme fällt die Installation eines Treppenlifts unter § 40 SGB XI und kann somit von der Pflegekasse übernommen werden. Diese schießen dann bis zu 4.000 EUR hinzu.
Produktgruppe 51
In der Gruppe 51 werden alle Pflegehilfsmittel erfasst, die der Körperhygiene dienen. Zu diesen Hilfsmitteln zählen verschiedene Waschsysteme genauso wie Duschwagen oder technische Hilfsmittel, die zur Hygiene im Bett verwendet werden können, beispielsweise Bettpfannen. Aber auch Haltegriffe, die für einen sicheren Halt in Wanne und Dusche sorgen, fallen in diese Produktgruppe.
Produktgruppe 52
Die Gruppe 52 enthält technische Pflegehilfsmittel, die den Pflegebedürftigen eine eigenständige Lebensführung ermöglichen und sie ein Stück weit mobiler machen. Zu diesem Zweck dient zum Beispiel ein Hausnotruf als Solitärsystem oder auch als System, das in Verbindung zu einer Zentrale steht. Eins der bekanntesten Produkte dieser Gruppe dürfte der Rollator sein. Hier gibt es wieder diverse Modelle. Egal ob Gehhilfe für den Außenbereich, für Innen, mit oder ohne Korb, er erleichtert vielen Menschen das Erhalten der Mobilität.
Produktgruppe 53
Hilfsmittel, welche die Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern sollen, sind in der Gruppe 53 verortet. Diese technischen Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Lagerungsrollen und –halbrollen, die auch in der Bewegungstherapie eingesetzt werden. Sie sollen Körperstellen entlasten, die Schmerzen verursachen und dienen außerdem dazu ein Wundliegen zu verhindern.
Von der Erstbegutachtung bis zur Empfehlung von technischen Pflegehilfsmitteln
Die Erstbegutachtung einer Pflegebedürftigkeit findet durch einen vom Medizinischen Dienst oder von der Pflegekasse beauftragten Gutachter statt. Dieser wird dann am Ende eine konkrete Empfehlung aussprechen und mitteilen, welche Versorgung mit Hilfsmitteln oder technischen Pflegehilfsmitteln stattzufinden hat. Wenn die empfohlenen Hilfsmittel den in § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) angegebenen Zielen dienen, ist die Empfehlung direkt als ein Antrag auf die Gewährung der Leistung anzusehen. Ein Besuch im nächstgelegenen Sanitätshaus ist bei einem unmittelbaren Bedarf an entsprechenden Hilfsmitteln immer eine gute Idee. Dort arbeiten Profis, die Ihnen nicht nur bei der Auswahl des richtigen Produkts, sondern auch bei der notwendigen Antragstellung behilflich sind.
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