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Rentenpunkte für die Pflege rückwirkend erhalten

Inhaltsverzeichnis

Wer seine Angehörigen pflegt, der sollte dafür auch eine Anerkennung durch den Gesetzgeber erhalten. Lange Zeit galt eine Pflege von Angehörigen als ein Armutsrisiko. Gerade dann, wenn Frauen Angehörige pflegten, welche bereits während einer Babypause oder bei der Kindererziehung Beitragszeiten für die eigene Rente versäumt hatten, war das Armutsrisiko im Rentenalter wirklich hoch. Dies hat sich allerdings geändert und jetzt kann es sich sogar lohnen, wenn eine nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen stattfindet. Die Deutsche Rentenversicherung belohnt die Zeit für die Pflege von Angehörigen mit entsprechenden Rentenpunkten. Allerdings gilt es dabei zu beachten, dass keine Rentenpunkte für Pflege rückwirkend vergeben werden können. Daher sollte man rechtzeitig aktiv werden, um die Rentenpunkte auch erhalten zu können.

Rentenpunkte für Pflege rückwirkend erhalten: Rentenpunkte für „nicht erwerbsmäßige Pflege“

Eine Voraussetzung für die Anrechnung von Pflege auf die eigenen Rentenansprüche ist allerdings, dass diese ehrenamtlich erfolgt – also nicht erwerbsmäßig ist. Eine kleine finanzielle Anerkennung, welche die zu pflegende Person aus ihrem Pflegegeld ermöglicht, ist dabei aber nicht ausgeschlossen. Eine berufsmäßig tätige Pflegefachkraft kann aber nicht für im privaten Bereich ausgeübte Pflege zusätzlich versicherungspflichtig werden. Andere Familienmitglieder aber dürfen schließlich, ohne ihre Rentenansprüche zu gefährden für den Einsatz „entlohnt“ werden.

Voraussetzungen für eine Rente für die Pflege von Angehörigen

Nur unter gewissen Voraussetzungen kann ein späterer Rentenanspruch auch wirklich erfüllt werden. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die zu betreuende Person einen Pflegegrad von Stufe 2, Stufe 3, Stufe 4 oder Stufe 5 aufweist. Um dies feststellen zu können, muss der Medizinische Dienst (MD) eine Begutachtung durchführen. Die Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe erfolgt anhand eines Fragebogens und durch einen persönlichen Besuch. Es wird festgestellt, ob die Pflege überhaupt notwendig ist und was für ein Zeitaufwand dadurch entsteht. Eine zu leistende Pflegetätigkeit muss dabei mindestens 10 Stunden pro Woche betragen und das verteilt auf zwei Tage die Woche. Die Versorgung einer pflegebedürftigen Person muss hierbei in häuslicher Umgebung erfolgen. Personen, welche Rentenansprüche geltend machen, dürfen nicht mehr als maximal 30 Stunden neben dieser Pflege berufstätig sein. Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, dann kann geprüft werden, ob eine nicht erwerbsmäßige, aber versicherungspflichtige Pflege vorliegt. Diese Rente kann leider nicht rückwirkend berechnet werden. Daher sollte der Antrag rechtzeitig gestellt werden.

Rente frühzeitig beantragen

Es spielt für eine Anerkennung der versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit überhaupt keine Rolle, ob dabei zusätzlich ein Seniorenservice oder auch ein Pflegedienst als ein externer Dienstleister ins Haus kommt. Entscheidend ist allein, dass der Zeitaufwand geleistet wird von dem antragstellenden Angehörigen für eine zusätzliche Pflege. So wird von den professionellen Pflegefachkräften immer nur eine Grundversorgung geleistet und es müssen darüber hinaus die pflegenden Angehörigen selber noch viel Zeit, Liebe und Mühe dafür aufwenden. Wichtig zu wissen ist, dass diese Rente für pflegende Angehörige nicht rückwirkend gewährt werden kann. So sollte ein zeitnaher Kontakt mit der Pflegekasse gesucht werden. Darüber kann dann diese Rente angefordert werden.

An wen kann man sich für diese Rente wenden

Der richtige Ansprechpartner ist die Krankenkasse. Diese stellt der zu pflegenden Person und auch dem betreuenden Angehörigen den sogenannten „Fragebogen_zur_Zahlung_der_Beiträge_zur_sozialen_Sicherung_für_nicht_erwerbsmäßig_tätige_Pflegepersonen“ zur Verfügung. In diesem Dokument wird der Tätigkeitsumfang ermittelt. Auch die weitere berufliche Tätigkeit wird dabei aufgerechnet. Viele nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind dabei durch die gesetzliche Rentenversicherung direkt geschützt. Der Antrag ist völlig kostenfrei, sowohl für die Pflegeperson, als auch für den zu betreuenden Senior. Die Rentenversicherungsbeiträge werden durch die Pflegekasse oder durch das private Versicherungsunternehmen der gepflegten Person bezahlt. So erfolgt bei Pflegebedürftigen mit einem Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorge Leistungen diese Zahlung anteilig von der Pflegekasse und der Beihilfestelle.

Rentenpunkte für Pflege rückwirkend erhalten: Seit wann gilt die Regelung für pflegende Angehörige?

Bereits seit 1995 erhalten ehrenamtliche Pflegende für die Pflegetätigkeit Rentenpunkte gutgeschrieben. Gewährt werden diese Rentenpunkte allerdings erst dann, wenn sie beantragt worden sind. Erst ab dem Antragszeitpunkt können die Rentenpunkte vergeben werden. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von dem 10. Dezember 2013 (Az. B_13_R_91/11) können sämtliche Pflegezeiten nicht rückwirkend für die Rente angerechnet werden. Alle pflegenden Angehörigen müssen daher immer rechtzeitig diesen Antrag auf Pflegeleistungen stellen – also idealerweise sobald der Pflegefall eintritt. Damit können Sie von Anfang an Rentenpunkte für Ihre Pflegetätigkeit erhalten. Das Problem mit der rückwirkenden Berücksichtigung der Pflegezeiten ist leider nach Ansicht der Gerichte deswegen nicht möglich, weil man nachträglich entsprechende Zeiten kaum nachvollziehen kann und man nicht weiß, welche Pflege wirklich geleistet worden ist. So muss man bei dem Antrag genau schildern, welchen Umfang die Pflegetätigkeit wirklich aufweist.

Für wen gibt es Rentenpunkte für die Pflege?

Dies ist im Sozialgesetzbuch (SGB) XI unter dem § 44 geregelt, nämlich zu den „Leistungen_zur_sozialen_Sicherung_der_Pflegepersonen“. Es müssen unbedingt alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit von der Pflegekasse nach einem Antrag Rentenpunkte dann auch wirklich gutgeschrieben werden können:

  • Der Pflegebedürftige hat mindestens die Pflegestufe 2
  • Die pflegende Person macht dies nicht erwerbsmäßig
  • Die pflegende Person ist mindestens zehn Stunden wöchentlich mit der Pflege befasst und das auf mindestens 2 Tage in der Woche verteilt
  • Die Pflege erfolgt in der häuslichen Umgebung
  • Neben der Pflege ist die pflegende Person nicht mehr als 30 Stunden lang wöchentlich berufstätig
  • Die pflegende Person erhält noch keine volle Altersrente
  • Die Pflege muss länger als 2 Monate oder aber 60 Tage im Jahr geleistet werden

Die Additionspflege

Sollten mehrere Personen an der Pflege beteiligt sein, dann dürfen diese die einzelnen Pflegezeiten zusammenrechnen (das ist dann die Additionspflege). Alle Pflegenden, welche in die Altersrente gehen möchten, sollten anstelle der Vollrente eine entsprechende Teilrente von 99 Prozent beantragen. Damit haben Sie bei der Rentenzahlung kaum Abzüge, aber Sie bekommen trotzdem weiterhin die vollen Pflege-Rentenpunkte gutgeschrieben.

Wie viele Rentenpunkte können Sie für die Pflege erhalten?

Die anrechenbare Zeit, in welcher Sie sich um Pflegebedürftige kümmern, kann bei der Rente wie eine Erwerbsarbeit gezählt werden. Es können entsprechend viele Rentenpunkte von der Rentenversicherung angerechnet werden, wie es Rentenbeiträge gibt, welche die Pflegeversicherung für Sie zahlt. Berechnet werden kann diese mit der sogenannten Beitragsbemessungsgrundlage. Es wird mit fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen gerechnet, welche Sie für Ihre Pflegetätigkeit bekommen würden. Diese Beitragsbemessungsgrundlage ergibt sich quasi aus der aktuellen Bezugsgröße, aus der Höhe vom Pflegegrad und aus der Art von Leistung, welche der Pflegebedürftige bezieht (das sind Pflegegeld, Sachleistung und Kombinationsleistung). Der Wohnsitz spielt ebenfalls eine untergeordnete Rolle, denn es gibt in der Rentenversicherung noch einen geringfügigen Unterschied zwischen Ost und West.

Die Kombinationsleistung oder auch Kombinationspflege (Kombipflege) meint eine Kombination aus dem Pflegegeld und den ambulanten Sachleistungen (durch den Pflegedienst oder der Tages- oder Nachtpflege).

Berechnung des fiktiven Einkommens von Pflegenden

Die Bezugsgröße bildet ganz einfach das Durchschnittsentgelt innerhalb von Deutschland aus dem vorvergangenen Kalender-Jahr ab. Diese wird in der Sozialversicherung für unterschiedlichste Berechnungen genutzt. So stützen sich auch die Rentenpunkte für Pflegende auf diese Berechnungen. Im Jahre 2022 beträgt die monatliche Bezugsgröße im Westen 3.290 € und im Osten 3.150 €. Das fiktive Einkommen für die Pflegeperson wird mit diesen Werten berechnet und es werden diese Werte mit einem gewissen Prozentsatz multipliziert, welcher von der Höhe des Pflegegrades und von der Art der Pflegeleistung abhängig ist.

Der Prozentsatz von der Bezugsgröße:

  • im Pflegegrad 2: 27,00% Pflegegeld, 22,95% Kombinationsleistung, 18,90% Pflegesachleistung
  • im Pflegegrad 3: 43,00% Pflegegeld, 36,55% Kombinationsleistung, 30,10% Pflegesachleistung
  • im Pflegegrad 4: 70,00% Pflegegeld, 59,50% Kombinationsleistung, 49,00% Pflegesachleistung
  • im Pflegegrad 5: 100,00% Pflegegeld, 85,00% Kombinationsleistung, 70,00% Pflegesachleistung

Für die Bemessungsgrundlage gilt dann folgende Formel:

Bezugsgröße_x_Prozentsatz_der_Bezugsgröße_=_monatliche_Bemessungsgrundlage

Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung liegt bei 18,6% und somit zahlt die Pflegekasse also monatlich 223,67 € in diese Rentenversicherung ein.

Ein Rentenpunkt maximal pro Jahr möglich

Es ist so, dass man als normaler Erwerbstätiger im ganzen Jahr exakt so viel verdient wie eben der Durchschnitt von allen Sozialversicherten (das Durchschnittsentgelt). Damit erhalten Sie ganz genau einen Rentenpunkt. Sollten Sie mehr oder weniger verdienen, dann erhalten Sie anteilig entsprechend mehr oder weniger Punkte.

Pflege Rentenpunkte

Bei den pflegenden Angehörigen wird nun das Durchschnittsentgelt herangezogen und auf die Bezugsgröße abgebildet. Es kommen schließlich die Prozentsätze zum Tragen und damit ist es maximal möglich, einen einzigen Rentenpunkt im ganzen Jahr zu bekommen – dies geht aber nur, falls der Pflegebedürftige den Pflegegrad von 5 hat und er außerdem Pflegegeld bezieht. Nur in diesem Falle erhält man die komplette Bezugsgröße (nämlich die vollen 100%). In allen anderen Fällen erhält man den anteiligen Rentenpunkt. Der Rentenpunkt entspricht zur Zeit 34,19 € im Westen und 33,47 € im Osten. Diese Werte erhöhen sich aber zum 1. Juli 2022 auf dann 36,02 € im Westen und 35,52 € im Osten.

Rentenpunkte bei Pflege

Es wird die Pflegezeit als Beitragszeit gezählt und die sogenannte Wartezeit wird entsprechend angerechnet. Diese Wartezeit ist eine Mindestversicherungszeit. Leistungen aus der Rentenversicherung können allerdings nur beansprucht werden, falls man vorher dieser bereits eine gewisse Zeit angehört hat. Diese Wartezeit ist damit eine Mindestversicherungszeit. Für eine allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und den Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren können Beitrags- und Ersatzzeiten wie auch Monate aus dem Versorgungsausgleich und eben aus der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung berücksichtigt werden. Bei der Wartezeit von 35 Jahren werden zusätzlich noch die Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zurechnungszeiten gezählt, also alle rentenrechtlichen Zeiten. Angerechnet werden für die Wartezeit von 45 Jahren die Zeiten mit entsprechenden Pflichtbeiträgen, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen und falls man mindestens 18 Jahre ist, Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung und aus selbständiger Tätigkeit, Zeiten von Wehr- oder Zivildienst, alle Zeiten von nicht erwerbsmäßiger Pflege von den Angehörigen, sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr, Zeiten von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld und Leistungen bei Krankheit (wie etwa Krankengeld, Verletztengeld) oder auch Übergangsgeld und Zeiten von Bezug der Leistungen bei beruflicher Weiterbildung, Zeiten von Bezug des Kurzarbeitergeldes, des Schlechtwettergeldes und des Winterausfallgeldes sowie Zeiten des Bezugs von entsprechendem Insolvenzgeld und Konkursausfallgeldes (bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) und die Ersatzzeiten (wie etwa bei politischer Haft, die in der ehemaligen DDR verbüßt wurde). Nicht berücksichtigt werden allerdings gewisse Anrechnungszeiten bei Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuches), bei Zeiten von Bezug der Arbeitslosenhilfe oder des Arbeitslosengeldes II, wie auch bei Zurechnungszeiten und zusätzlichen Wartezeitmonaten wegen eines Versorgungsausgleiches oder bei Rentensplitting. Alle freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor einem Rentenbeginn werden allerdings nicht mitgezählt, falls gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegen sollte. Die Zeiten vom Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn können nur dann zählen, falls diese Folge von einer Insolvenz sind oder von einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Die Beitragszeiten sind alle die Monate, für welche Pflichtbeiträge oder auch freiwillige Beiträge zu der Rentenversicherung bezahlt wurden oder auch als gezahlt gelten. Hierzu rechnet man auch Kindererziehungszeiten.

Fazit

Sammeln Sie Rentenpunkte für Ihre Pflegetätigkeit. Melden Sie sich dazu bei der Krankenkasse an. Sie können nur bei einer geringfügigeren beruflichen Tätigkeit diese Ansprüche geltend machen. Informieren Sie sich auf Facebook weiter und durch einen bestellbaren Newsletter. Bei weiteren Fragen können Sie gerne Kontakt aufnehmen, wir stehen Ihnen gerne mit Rat zur Seite!

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