Eine kurze Auszeit nutzt dem Pflegenden und der zu pflegenden Person. Über die Verhinderungspflege können Sie sich, als Hauptpflegeperson, stundenweise, tageweise oder auch wochenweise vertreten lassen. Wir erklären Ihnen, wann die Leistungen von der Pflegeversicherung übernommen wird und wie hoch die Leistungen in den einzelnen Pflegegraden ist. Ebenso erklären wir, was zu beachten ist und wenn ein Angehöriger die Verhinderungspflegepflege übernehmen kann.
Die Pflege eines nahen Angehörigen oder eines Verwandten kann sehr anstrengend sein. Es ist nicht immer einfach die Familie, den Beruf und die Pflege miteinander zu vereinbaren. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sich als private Pflegeperson zwischendurch eine kleine Auszeit gönnen, um neue Kraft zu schöpfen. Sie entscheiden selbst, wie Sie diese Auszeit gestalten.
Über die stundenweise oder tageweise Pflege zuhause kann ein Ersatz für die Pflege Ihres Angehörigen finanziert werden. Die von Ihnen in Anspruch genommene Pflegekraft wird aus einem Gesamtbudget abgerechnet, unabhängig von der Weise, wie die Pflege erfolgt. Somit können die Gründe für eine Verhinderungspflege ganz unterschiedlich sein.
Solche Aktivitäten sind für Sie wichtig, damit Sie auch etwas Zeit für sich haben.
Eine tages- oder wochenweise Pflege können Sie ebenfalls in Anspruch nehmen. Zum Beispiel wenn Sie einen Krankenhaus- oder einen Reha-Aufenthalt planen. Oder Sie möchten in einen Kurzurlaub. Aber auch einen einfachen Ruhetag können Sie in Anspruch nehmen.
Die häusliche Pflege kann von Privatpersonen wie Verwandte, Nachbarn oder Freunden übernommen werden. Aber auch eine ambulante, professionelle Pflegekraft oder der ambulante Pflegedienst kommen in Frage. In einem Pflegeheim erfolgt die stationäre Pflege. Die Leistungen der Pflegekasse für die Verhinderungspflege gibt es vorübergehend für die stationäre Unterbringung oder für die Pflege zuhause.
Von der Verhinderungspflege ausgeschlossen sind die Personen, die sich bei der zuständigen Pflegekasse angemeldet haben. Teilen Sie sich beispielsweise mit Ihrer Tochter die Pflege Ihrer Mutter bzw. Großmutter, so gewährt die Pflegekasse bei der gegenseitigen Vertretung der Pflege kein Verhinderungspflegegeld.
Nur wenige Voraussetzungen müssen erfüllt werden, wenn Sie möchten, dass sie als Hauptpflegeperson vertreten werden. Ihr zu pflegender Angehörige wird seit mindestens 6 Monaten zuhause von Ihnen betreut und Sie bekommen für Ihre geleistete Arbeit ein Pflegegeld von der Pflegeversicherung Ihres zu pflegenden Angehörigen.
Sind Sie als Hauptpflegeperson einmal für mehrere Tage abwesend, so kann der zu pflegende Angehörige auch vorübergehend stationär in einem Pflegeheim betreut werden. Müssen Sie nur für ein paar Stunden vertreten werden, haben Sie die Möglichkeit einer stundenweisen Pflege. Es wird dann von einer Kurzzeitpflege gesprochen.
Die Tagespflege ist eine andere Möglichkeit die zu pflegende Person in einer vorübergehenden Betreuung zu wissen. Die zu pflegende Person können Sie tagsüber in eine teilstationäre Einrichtung bringen. Haben Sie zum Beispiel die Verhinderungspflege bereits für Ihre Urlaubsvertretung aufgebraucht, so können Sie Ihren zu pflegenden Angehörigen in die Tagespflege geben. Sie können nun Ihre eigenen festen Termine wahrnehmen. Die Leistung “Tagespflege” wird von der Pflegekasse übernommen.
Bis zu 1.612 Euro werden jährlich für Pflegekosten im Rahmen der Verhinderungspflege von der Pflegekasse gezahlt. Dies gilt nur wenn die Personen nicht im selben Haushalt leben oder wenn professionelle Personen die Verhinderungspflege leisten.
Bei Personen, die im selben Haushalt leben oder nahen Verwandten, bezahlt die Pflegekasse maximal den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes statt der 1.612 Euro. Steigt der Pflegegrad, so steigt auch das Pflegegeld. Der Betrag für die Pflege steht Ihnen einmalig für das gesamte Kalenderjahr zur Verfügung.
Über das optionale Budget für Verdienstausfälle und Fahrtkosten haben Sie die Möglichkeit den Betrag auf 1.612 Euro aufzustocken. Sie müssen diese entstandenen Kosten für die Pflege nachweisen, zum Bespiel Fahrkarten oder Quittungen.
Das Geld für die Verhinderungspflege wird von der Pflegekasse an den zu pflegenden Versicherten überwiesen. Damit werden die Ausgaben für die Verhinderungspflege abgedeckt. Diese Ausgaben müssen nachgewiesen werden. Professionelle Betreuungs- und Pflegedienste rechnen die Pflege immer direkt mit der Pflegekasse ab.
Handelt es sich um eine wochen- oder tageweise Pflege, so bezahlt die Pflegekasse dem zu Pflegenden die Hälfte des Pflegegeldes weiter. Für den ersten und den letzten Tag der vertretenden Pflegeperson bekommt der zu Pflegende den vollen Betrag ausbezahlt. Somit kann die zu pflegende Person Ihnen, der Hauptpflegeperson, während Ihrer Abwesenheit zumindest die Hälfte Ihrer Bezüge weiterzahlen.
Eine stundenweise Verhinderungspflege wird gewährt, wenn Sie weniger als 8 Stunden an einem Tag für die Pflege verhindert sind. Der Vorteil bei einer stundenweisen Verhinderungspflege ist, dass der zu pflegende Versicherte das Pflegegeld in vollem Umfang ausbezahlt bekommt. Von den 42 Tagen, die für die tageweise Verhinderungspflege angesetzt sind, wird diese Zeit nicht abgezogen. Allerdings werden die Vertretungskosten vom Gesamt-Budget für die Pflege abgezogen.
Auch wenn die zu pflegende Person zuhause gepflegt wird, haben Sie die Möglichkeit zusätzlich bis zu 806 Euro von der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege zu nutzen. Damit haben Sie einen Höchstbetrag von 2.418 Euro jährlich für die Pflege zur Verfügung, falls Sie den Betrag für die Kurzzeitpflege nicht nutzen möchten.
Die Pflegeversicherung hat einen komplexen Leistungskatalog. Viele wissen nicht, das einzelne Pflegeleistungen miteinander kombiniert werden können, zum Beispiel die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege. Bei der Pflegekasse stellen Sie einen Antrag mit dem entsprechenden Formular “Antrag auf Verhinderungspflege” oder “Antrag auf Kurzzeitpflege”.
Verhinderungspflege:
Kurzzeitpflege:
Wie Sie in der Aufstellung erkennen können, sind beide Pflegearten miteinander kombinierbar.
In Ihrer Steuererklärung müssen Sie immer das Geld für die Verhinderungspflege angeben. Es gilt grundsätzlich immer als Einkommen und somit ist es zu versteuern. Für Angehörige und für Personen, die sich moralisch oder sittlich zur Pflegeübernahme verpflichtet fühlen gilt eine Ausnahme. Dabei kann es sich auch um eine enge Freundin handeln. Diese Personen dürfen jedoch nicht mehr Verhinderungspflegegeld erhalten, als der zu pflegenden Person an Pflegegeld zusteht.
Bis zu dem Gesamtbetrag, die der zu pflegende Versicherte im Jahr an Pflegegeld bekommt ist das Verhinderungspflegegeld steuerfrei. Bekommen Sie von der zu pflegenden Person mehr als diesen Gesamtbetrag für die Verhinderungspflege bezahlt, so sind Sie verpflichtet, diesen mehrbezahlten Betrag zu versteuern.
Während Sie als Hauptpflegeperson im Juni 2 Wochen Urlaub machen, pflegt Ihre Tochter ihren Opa. Im September sind Sie nochmals für 1 Woche weg. Ihre Tochter, Ersatzpflegerin, bekommt von ihrem Opa 600 Euro für die 2 Wochen im Juni und 300 Euro für die 1 Woche im September. Somit gesamt 900 Euro. Ihr Opa hat Pflegegrad 3. Er bekommt 545 Euro Pflegegeld im Monat. Das sind 6.540 Euro jährlich. Ihre Tochter liegt mit ihren 900 Euro unter der Gesamtsumme von 6.540 Euro und Ihre Tochter muss somit das Geld nicht versteuern. In der Steuererklärung muss der Betrag dennoch angegeben werden.
Die Verhinderungspflege wird unter gewissen Umständen zum sozialversicherten Job. Es kommt darauf an, ob die Verhinderten-Pflege als ehrenamtlich oder gewerbsmäßig eingestuft wird.
Als ehrenamtlich tätig gelten Freunde und Nachbarn, wenn die Pflegenden von der zu pflegenden Person nur die Versicherungsleistung für die Verhinderungspflege weitergereicht bekommen. Familienmitglieder betrifft die Regelung leider nicht. Ohne sozialversicherungspflichtig zu werden, dürfen Familienmitglieder auch mehr als das Pflegeversicherungsgeld ausbezahlt bekommen.
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